|
|
Voraussetzungen für Waffenbesitz
|
|
| Um als Privatperson Schußwaffen legal besitzen zu dürfen,
sind, je nach Art der jeweiligen Schußwaffen, bestimmte Voraussetzungen
zu erfüllen.
|
||
| 1. | Freie Waffen
|
Gesetzliche Grundlagen (Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 |
| Die am einfachsten zu erfüllenden Voraussetzungen fü den
legalen Besitz bestehen bei den sogenannten "Freien Waffen". Dies sind beispielsweise - Luftgewehre und -pistolen mit einer maximalen Mündungsenergie von 7,5 J(oule), - CO2-Gewehre, -Revolver und -Pistolen (mit maximaler Mündungsenergie von 7,5 J), - Gas- und Schreckschußrevolver und -pistolen, - Salutgewehre (vergleichbar einer Schreckschußpistole) - einläufige Einzelladerwaffen mit Perkussionszündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, - Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, - Schußwaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist. Für diese und andere 'freie Waffen' ist als Voraussetzung für den
legalen Besitz lediglich die Volljährigkeit erforderlich, d.h. der
Besitzer muß mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
|
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs" Nr.'n 1.1 bis 1.9
|
|
| 2. | Erlaubnispflichtige Waffen
|
|
| Bei den sogenannten "erlaubnispflichtigen (Schuß-)Waffen"
ist in der Regel eine Waffenbesitzkarte erforderlich.
Zu den "erlaubnispflichtigen Schußwaffen" zählen die im allgemeinen Sprachgebrauch als 'scharfe Waffen' bekannten oder beschriebenen Schußwaffen.
|
||
| Diese Waffenbesitzkarte, auch kurz WBK genannt, wird bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen von der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde ausgestellt. |
Par. 10 Abs. 1 & 2 |
|
| Es gibt drei Arten von Waffenbesitzkarten/WBK's,
die im Folgenden beschrieben werden. Auch hier sei aber darauf hingewiesen, daß diese WBK's lediglich zum Besitz der beschriebenen Schußwaffen berechtigen, NICHT aber zum Führen; hierzu ist ein 'Waffenschein' erforderlich.
|
Par. 10 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Abs. 4 |
|
| - die "gelbe" WBK, oder auch 'Sportschützen-WBK'
genannt:
In dieser WBK werden bei Sportschützen folgende Schußwaffen
eingetragen: Die "gelbe WBK" enthält auch gleichzeitig die Berechtigung
zum Erwerb der für auf ihr eingetragenen Schußwaffen erforderlichen
Munition. |
Par. 14 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Abs. 4
|
|
| - die "grüne" WBK:
In dieser WBK werden üblicherweise bei |
![]() |
|
| - die "rote" WBK, oder auch 'Sammler-WBK'
genannt:
In dieser WBK werden bei Waffensammlern die in ihrem Besitz befindlichen und zu ihrem umschriebenen Sammelgebiet gehörigen Schußwaffen eingetragen. |
Par. 17 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Abs. 1 bis 3
|
|