Voraussetzungen für Waffenbesitz

 

 

Um als Privatperson Schußwaffen legal besitzen zu dürfen, sind, je nach Art der jeweiligen Schußwaffen, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

 

 

1. Freie Waffen

 

Gesetzliche Grundlagen
(Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG)
vom 11.10.2002
Die am einfachsten zu erfüllenden Voraussetzungen fü den legalen Besitz bestehen bei den sogenannten "Freien Waffen".
Dies sind beispielsweise

- Luftgewehre und -pistolen mit einer maximalen Mündungsenergie von 7,5 J(oule),

- CO2-Gewehre, -Revolver und -Pistolen (mit maximaler Mündungsenergie von 7,5 J),

- Gas- und Schreckschußrevolver und -pistolen,

- Salutgewehre (vergleichbar einer Schreckschußpistole)

- einläufige Einzelladerwaffen mit Perkussionszündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

- Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

- Schußwaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.

Für diese und andere 'freie Waffen' ist als Voraussetzung für den legalen Besitz lediglich die Volljährigkeit erforderlich, d.h. der Besitzer muß mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, daß wir hier nur vom "Besitz" sprechen; diese Waffen dürfen jedoch nicht ohne weiteres in der Öffentlichkeit 'geführt', also zugriffsbereit mit sich getragen werden.
Zum 'Führen' der Waffen ist je nach Typ der normale Waffenschein (für Luftgewehre und -pistolen, CO2-Waffen; genau wie auch für erlaubnispflichtige Schußwaffen !) oder der 'kleine' Waffenschein (für Gas- und Schreckschußwaffen) erforderlich.
Bei der Jagd ist es Jägern mir gültigem Jagdschein erlaubt, ihre Schußwaffen während Jagdausübung zu führen.

 

Anlage 2

Abschnitt 2

Unterabschnitt 2

"Erlaubnisfreie Arten des Umgangs"

Nr.'n 1.1 bis 1.9

 

2. Erlaubnispflichtige Waffen

 

Bei den sogenannten "erlaubnispflichtigen (Schuß-)Waffen" ist in der Regel eine Waffenbesitzkarte erforderlich.

Zu den "erlaubnispflichtigen Schußwaffen" zählen die im allgemeinen Sprachgebrauch als 'scharfe Waffen' bekannten oder beschriebenen Schußwaffen.

 

Diese Waffenbesitzkarte, auch kurz WBK genannt, wird bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen von der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde ausgestellt.

Par. 10

Abs. 1 & 2

Es gibt drei Arten von Waffenbesitzkarten/WBK's, die im Folgenden beschrieben werden.
Auch hier sei aber darauf hingewiesen, daß diese WBK's lediglich zum Besitz der beschriebenen Schußwaffen berechtigen, NICHT aber zum Führen; hierzu ist ein 'Waffenschein' erforderlich.

 

Par. 10

Abschnitt 2

Unterabschnitt 2

Abs. 4

- die "gelbe" WBK, oder auch 'Sportschützen-WBK' genannt:

In dieser WBK werden bei Sportschützen folgende Schußwaffen eingetragen:
- Einzelladerwaffen,
- Repetier-Büchsen, also Repetiergewehre mit gezogenem Lauf
- Mehrlade-Kurzwaffen mit Perkussionszündung

Die "gelbe WBK" enthält auch gleichzeitig die Berechtigung zum Erwerb der für auf ihr eingetragenen Schußwaffen erforderlichen Munition.

Par. 14

Abschnitt 2

Unterabschnitt 3

Abs. 4

 

- die "grüne" WBK:

In dieser WBK werden üblicherweise bei
* Sportschützen alle anderen (die NICHT auf der "gelben WBK" eingetragenen) in ihrem Besitz befindlichen Schußwaffen eingetragen
* Jägern alle in ihrem Besitz befindlichen Schußwaffen eingetragen
* sonstigen legalen Waffenbesitzern (Bewachungspersonal, Erben, etc.) ebenfalls alle in ihrem Besitz befindlichen Schußwaffen eingetragen.

- die "rote" WBK, oder auch 'Sammler-WBK' genannt:

In dieser WBK werden bei Waffensammlern die in ihrem Besitz befindlichen und zu ihrem umschriebenen Sammelgebiet gehörigen Schußwaffen eingetragen.

Par. 17

Abschnitt 2

Unterabschnitt 3

Abs. 1 bis 3

 

 

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